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Das Finanzgericht Köln entschied, dass ein vororganschaftlicher Zinsvortrag der Organgesellschaft nicht in die Ermittlung des Einkommens des Organträgers einzubeziehen ist (Az. 13 K 1081/22).
Im Streitfall war die Klägerin eine SE (Europäische Gesellschaft), die in ihrer Funktion als Organträgerin mit einer GmbH als Organgesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen hat. Auf Ebene der Organgesellschaft wurde vom Finanzamt für Körperschaften ein vororganschaftlicher verbleibender Zinsvortrag (§ 4h EStG i. V. m. §§ 8 Abs. 1, 8a und 31 Abs. 1 KStG) festgestellt. Während einer Betriebsprüfung beantragte die Klägerin, ihr den festgestellten vororganschaftlichen Zinsvortrag der Organgesellschaft als laufenden Zinsaufwand zuzuweisen und ihren sich danach ergebenden Zinsvortrag neu zu berechnen. Das beklagte Finanzamt hat dem Antrag der Klägerin nicht entsprochen. Es vertritt die Ansicht, dass ein vororganschaftlicher Zinsvortrag der Organgesellschaft nicht in die Ermittlung des Einkommens des Organträgers einzubeziehen sei.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin könne den auf Ebene der Organgesellschaft festgestellten vororganschaftlichen Zinsvortrag nicht nutzen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 1/25 anhängig.
Die Rechtsfrage, ob der vororganschaftliche Zinsvortrag einer Organgesellschaft während der Organschaft genutzt werden kann, ist höchstrichterlich bislang ungeklärt.
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