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Ein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes wird nicht gewährt, wenn der Abnehmer dem Lieferanten im Abholfall keine Gelangensbestätigung übermittelt. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 5 K 9/25).
Die Klägerin, ein Autohandelsunternehmen, behandelte im Jahr 2016 mehrere Fahrzeugverkäufe an Abnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung beanstandete das Finanzamt einen Teil dieser Lieferungen, da für diese keine Gelangensbestätigungen vorlagen und die Abnehmer als sog. Missing Trader eingestuft waren. Die Klägerin berief sich auf alternative Nachweise, u. a. polizeiliche Feststellungen zur Zulassung der Fahrzeuge im EU-Ausland, und machte hilfsweise Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG geltend.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die Klägerin für einen Teil der streitgegenständlichen Fahrzeuglieferungen die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt habe. Zwar lagen keine Gelangensbestätigungen vor, jedoch konnte durch amtliche Auskünfte zur zeitnahen Zulassung der Fahrzeuge im jeweiligen Bestimmungsland objektiv nachgewiesen werden, dass die Fahrzeuge tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt waren. In diesen Fällen sei die Steuerfreiheit trotz fehlender formeller Nachweise zu gewähren. Für die übrigen Lieferungen verneinte das Gericht die Steuerfreiheit, da weder Gelangensbestätigungen noch gleichwertige Belege vorgelegt wurden und auch kein objektiver Nachweis über die tatsächliche Verbringung der Fahrzeuge ins EU-Ausland erbracht werden konnte. Ein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG komme mangels belegmäßigen Nachweises nicht in Betracht. Der Unternehmer trage bei Abholfällen das Risiko für die ordnungsgemäße Ausfuhr und müsse die Voraussetzungen der Steuerbefreiung eindeutig belegen.
Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt das Gericht nicht für erforderlich, da die nationalen Vorschriften (§ 6a UStG, § 17a UStDV a. F.) richtlinienkonform ausgelegt werden könnten. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen (BFH-Az. V B 34/25).
Wird ein Unternehmer in einer Lieferkette verwendet, um den Eindruck zu erwecken, dass er tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, während er in Wirklichkeit keine Umsatzsteuer abführt, handelt es sich um einen Missing Trader. Nach § 6a Abs. 4 UStG kann eine Lieferung als steuerfrei gelten, wenn der Abnehmer, der als Missing Trader fungiert, eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, obwohl der Erwerb des Gegenstands nicht tatsächlich im Rahmen einer Umsatzbesteuerung erfolgt.
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