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Ein Stiftungsstatut, welches nach dem Tod des Stifters einem Dritten Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Stiftungsvermögen gewährt, kann in Bezug auf das Rentenstammrecht als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 50/22).
Streitig war, ob ein der Erblasserin als Erstbegünstigte zugestandener Rentenanspruch aus einer liechtensteinischen Stiftung zum Nachlass der Erblasserin gehört, sodass der Übergang des Rentenanspruchs auf die Nachbegünstigte der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Das beklagte Finanzamt besteuerte nach dem Tod der Stifterin ab 2015 die anfallenden Rentenzahlungen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuergesetzes als Erwerb zugunsten Dritter mit dem kapitalisierten Rentenbarwert. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte Erfolg. Es sah in der von der Stiftung erfolgten Auszahlung der Rente keinen Vertrag zugunsten eines Dritten, weil die Stiftungsurkunde und deren Statuten als einseitiges Rechtsgeschäft zu beurteilen seien. Bei dem hier anzuwendenden Stiftungsrecht handele es sich um liechtensteinisches Recht. Bei Anwendung dieses Rechts auf das deutsche Erbschaftsteuerrecht liege mit dem Tod der Erblasserin danach kein Erwerb gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG oder nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vor.
Die Richter des Bundesfinanzhofs folgten dem nicht, hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Finanzgericht Köln müsse zunächst prüfen, ob ein Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG i. V. m. § 2301 BGB vorliegt. Dieser komme demnach in Betracht, wenn der Schenker bereits zu seinen Lebzeiten eine Leistung zugesagt hat, die mit dem Eintritt des Todesfalles wirksam wird. Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die für einen Vertrag erforderliche fehlende Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Zuwendung gem. § 516 BGB bei einem „Von-Selbst-Erwerb“ gem. § 518 Abs. 2 BGB als geheilt angesehen werden kann.
Des Weiteren müsse im zweiten Rechtsgang auch geprüft werden, ob der Fall überhaupt dem deutschen Erbstatut unterliegt. Die Erblasserin hatte nach Aktenlage im Todeszeitpunkt weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland noch besaß sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Sollten die Feststellungen ergeben, dass deutsches Erbrecht Anwendung findet, liege hinsichtlich der jährlichen Zahlungen der Stiftung an die Klägerin nach dem Tod der Erblasserin weder ein Erwerb durch Erbanfall noch durch Vermächtnis vor, möglicherweise aber eine Schenkung auf den Todesfall. Wenn auch dies von der Vorinstanz verneint wird, unterliege zwar nicht das Rentenstammrecht, wohl aber die jährlich ausgeschütteten Rentenzahlungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG der Schenkungsteuer. Jedoch waren diese nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids, sondern das „Rentenstammrecht“. Gilt dagegen das deutsche Erbstatut nicht, müsse das Finanzgericht prüfen, ob nach dem ausländischen Erbrecht ein Erwerb gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ErbStG wie bei einem Vermächtnis vorliegt.
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